Satzung

Satzung Förderverein (als PDF zum download)

Schwimmbadfreunde

Verein zur Förderung des Schwimmbades Neukirchen.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schwimmbadfreunde“. Er wird in das
Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen am Teisenberg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports im Freibad Neukirchen.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Ideelle Unterstützung des laufenden Betriebes des Freibades
  • Das Durchführen schwimmsportlicher Aktionen im Freibad durch den Verein, wie z.B. Schwimmlernkurse für Nichtschwimmer, Aqua Gymnastik, Seniorenschwimmen
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über diese Punkte und Ereignisse
  • Die Förderung aller Aktivitäten die dem Schwimmunterricht, dem Schulschwimmen oder dem Sportschwimmen dienen.
  • Die Förderung von Maßnahmen die zum Erwerb von Schwimmer- Leistungsabzeichen dienen: z.B. Jugendschwimmabzeichen, Erwachsenenschwimmabzeichen oder Rettungsschwimmabzeichen der DLRG
  • Zum Erreichen des Vereinszweckes ist der Erhalt eines Schwimmbades in Neukirchen absolut notwendig, deshalb sind als weiteres zu leisten:
    • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Notwendigkeiten zum Erhalt und Betrieb des Freibades für die Allgemeinheit und den Schwimmsport
    • finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung der Gemeinde Teisendorf bei der Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen die für den sicheren Betrieb
      des Freibades und zur Erhöhung der Attraktivität des Freibades notwendig sind

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
§ 52 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, somit kann jede natürliche und
juristische Person Mitglied werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme wird durch den Eintrag in das Mitgliederverzeichnis abgeschlossen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beitragsfrei und
nicht stimmberechtigt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

– durch Tod, Austritt oder Ausschluss
– durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens drei
Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Mitglied anzudrohen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festsetzt. Der Mitgliederbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Aus organisatorischen Gründen wird ein automatischer Bankeinzug bevorzugt.
Für Ehrenmitglieder kann ein abweichender Jahresbeitrag erhoben oder ganz erlassen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beiräten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

Der Ersatz barer, für den Verein getätigten Auslagen, ist zulässig.

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand
zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.

Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Kassenwart erstellt die zur Steuererklärung notwendigen Unterlagen und reicht
sie beim zuständigen Finanzamt ein.
Der Kassenwart erstellt und verschickt Zuwendungsbescheinigungen an Spender.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des
Vereins,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben (Brief, E-Mail) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ordnungen

1) Der Verein gibt sich Ordnungen.

2) Die Ordnungen werden vom Vorstand ausgearbeitet.

3) Die Ordnungen treten erst nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft. Der Zustimmung bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teisendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für den Betrieb und Erhalt des Schwimmbades Neukirchen zu verwenden hat. Im Falle der Schließung des Schwimmbades wird das Vereinsvermögen zur Unterstützung des Allgemeinsports im Sportverein Neukirchen e.V. verwendet.

§ 16 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung erlangt mit dem Tag der Satzungsänderung am 17.September 2015 Wirksamkeit.

 

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen